§ 38 BWG; § 145a StPO. Wird die Bank bloß zur Bekanntgabe der Identität des Kreditkarteninhabers veranlaßt, so liegt ein Fall des § 38 Abs 2 Z 1 BWC vor, nicht aber ein solcher des § 145a StPO, sodaß es nur eines Zusammenhanges mit dem Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme bedarf, daß auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand.
OGH 29. 1. 2002, 14 Os 4/02