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Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, wenn nur ein Ehegatte haftet und dieser entgegen § 98 EheG zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wird.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2002/1081ÖBA 2002, 1025 Heft 12 v. 1.12.2002

§§ 98 EheG; §§ 2, 10, 15, 229 AußStrG. Haften nicht beide Ehegatten persönlich im Außenverhältnis, kann § 98 EheG keine Anwendung finden. Dem Gläubiger steht ausnahmsweise ein für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliches Rechtsschutzinteresse zu, wenn überhaupt nur ein Ehegatte haftet und dieser zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wurde.

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