§§ 98 EheG; §§ 2, 10, 15, 229 AußStrG. Haften nicht beide Ehegatten persönlich im Außenverhältnis, kann § 98 EheG keine Anwendung finden. Dem Gläubiger steht ausnahmsweise ein für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliches Rechtsschutzinteresse zu, wenn überhaupt nur ein Ehegatte haftet und dieser zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wurde.