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Rückabwicklung von Zahlungen, die an den Vertreter des Empfängers geleitstet wurden. Wissentlicher Eingriff in fremde Forderungsrechte macht ersatzpflichtig.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2002/1079ÖBA 2002, 1019 Heft 12 v. 1.12.2002

§§ 452, 896, 1041, 1295, 1358, 1394, 1396, 1422, 1431, 1439 f ABGB; § 81 KO; § 19 RAO. Leistungsempfänger ist nicht der rechtsgeschäftliche Vertreter, sondern der Vertretene, in dessen Namen die Zahlung in Empfang genommen wurde. Der wissentliche Eingriff in fremde Forderungsrechte macht schadenersatzpflichtig. Gegenüber dem wissentlichen Verhalten eines Täters tritt das Verschulden des fahrlässig Irrenden völlig zurück.

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