§§ 452, 896, 1041, 1295, 1358, 1394, 1396, 1422, 1431, 1439 f ABGB; § 81 KO; § 19 RAO. Leistungsempfänger ist nicht der rechtsgeschäftliche Vertreter, sondern der Vertretene, in dessen Namen die Zahlung in Empfang genommen wurde. Der wissentliche Eingriff in fremde Forderungsrechte macht schadenersatzpflichtig. Gegenüber dem wissentlichen Verhalten eines Täters tritt das Verschulden des fahrlässig Irrenden völlig zurück.