§§ 1002 ff, 1371 ABGB; §§ 53, 94 GBG; § 2 AußStrG; §§ 1, 2 BWG. Die Verwertung von Kreditsicherheiten zählt zu den Bankgeschäften. Bedenken gegen die Veräußerungsbefugnis der Bank können sich daraus ergeben, daß die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht, etwa wegen des Verstoßes gegen § 1371 ABGB.
OGH 15. 1. 2002, 5 Ob 295/01w