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Bei Pfandbestellung kann keine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten eintreten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2002/1073ÖBA 2002, 934 Heft 11 v. 1.11.2002

§§ 447 ff, 879, 1295, 1364 ABGB; § 25c KSchG. Das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses ist Grundvoraussetzung einer Inhaltskontrolle von Interzessionen. Bei einer Pfandbestellung ist ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners ausgeschlossen. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Bürgen und Pfandbesteller über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären.

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