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Der Abschlußprüfer haftet auch Dritten, doch gilt die Haftungsbeschränkung des § 275 Abs 2 HGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenWalter DoraltÖBA 2002/1066ÖBA 2002, 820 Heft 10 v. 1.10.2002

§§ 274, 275 HGB; §§ 1295, 1311 ABGB. Den Abschlußprüfer treffen Schutzpflichten zugunsten jener Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, daß Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dem Abschlußprüfer kommt auch bei der Haftung gegenüber Dritten das Haftungsprivileg des § 275 Abs 2 HGB zugute.

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