Art 21 ScheckG; §§ 1304, 1400 ABGB. Die Einlösungszusage der bezogenen Bank dient nur den Interessen der den Scheck im eigenen Namen geltend machenden Inkassobank. Art 21 ScheckG dient nur dem Schutz des früheren (berechtigten) Inhabers, dem der Scheck abhanden gekommen ist.
OGH 9. 11. 2000, 8 Ob 149/99s