Art 73b EG-Vertrag (jetzt Art 56 EG) steht einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muß. Art 73b EG-Vertrag galt in Österreich vor dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union nicht. Art 73b EG-Vertrag heilt die Eintragung einer Hypothek, die nach nationalem Recht ex tunc, absolut und unheilbar nichtig ist und daher keine Wirkungen entfaltet, nicht ab Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich.