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Dem Saldoanerkenntnis kommt in der Regel nur deklarative Wirkung zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/976ÖBA 2001, 640 Heft 8 v. 1.8.2001

§§ 937, 1375, 1376 ff, 1380 ff ABGB; § 355 HGB; § 8 OGHG. Wird die von Punkt 10 AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.

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