§§ 937, 1375, 1376 ff, 1380 ff ABGB; § 355 HGB; § 8 OGHG. Wird die von Punkt 10 AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.