§ 880a ABGB; §§ 56, 59 JN; §§ 526, 528 ZPO. Der Streitwert geldgleicher Ansprüche - und damit auch des Anspruchs auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie - entspricht dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt.
OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 214/00b