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Das Verbot der Fortführung des Geschäftsbetriebes (§ 70 Abs 2 Z 4 BWG) bedeutet auch ein Verbot, bestehende Scheckverträge, Kreditkarten- und Bankomatverträge aufrechtzuerhalten.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRene LaurerÖBA 2001/74ÖBA 2001, 340 Heft 4 v. 1.4.2001

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