§ 879 ABGB. Der Haftungsausschluß von Banken für technischen Mißbrauch von Bankomatkarten ist - im Gegensatz zum Haftungsausschluß für Mißbrauch wegen Verlustes - nichtig. Die Verwendung der PIN ist ein ganz gewichtiges
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Indiz dafür, daß der Karteninhaber die Karte selbst verwendete oder Jedenfalls den Mißbrauch schuldhaft ermöglicht hat.