§§ 447 ff, 466, 1416 ABGB. Dem Gläubiger kann keineswegs der Wille unterstellt werden, mit der Bestellung einer weiteren, auch für eine andere Forderung haftenden Sicherheit seine früher bestellte, nur für eine Forderung haftende Sicherheit nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will.