Wie in fast allen Rechtsgebieten gibt es auch zum Pfandrecht nach wie vor Rechtsfragen, die von Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet werden. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es sich insbesondere beim Faustpfand - wie dieser bildhaft-kraftvolle Ausdruck bereits nahelegt - um ein nicht nur archaisch anmutendes, sondern auch tatsächlich aus den Tiefen der Rechtsgeschichte 1 auf uns gekommenes Rechtsinstitut handelt, und obwohl die für das Pfandrecht maßgebenden Paragraphen des ABGB schon fast 200 Jahre praktisch (mit Ausnahme von § 451 Abs 2 und den §§ 469 bis 470 idF der 3. TNzABGB, § 469a nochmals geändert durch BGBI I 1997/30 - GB-Nov) unverändert in Kraft stehen. Für diesen Beitrag schienen - ausgehend von einer Untersuchung der in den letzten Jahren auf diesem Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen des OGH - folgende Themen als möglicherweise von allgemeinerem Interesse: