§§ 1008, 1016, 1041, 1295, 1431 ABGB. Hatte der Hausverwalter keine Vollmacht zur Darlehensaufnahme, wohl aber zur Empfangnahme von Geld, und leitete er den empfangenen Betrag an den Hauseigentümer insofern weiter, als er dessen Verbindlichkeiten bezahlte, so steht dem Darlehensgeber ein Bereicherungsanspruch gegen den Hauseigentümer zu. Die unzureichende Prüfung der Vertretungsmacht durch den Darlehensgeber ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, sondern eine Obliegenheitsverletzung. Bereicherungsansprüche stehen gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität.