§ 2 AnfO. Im Falle einer Hypothekenbestellung liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechts.
OGH 26. 4. 2000, 3 Ob 145/99s
Aus den Entscheidungsgründen:
Am 1. 6. 1995 schloß die beklagte Partei mit Michael L. als Kreditnehmer einen Kreditvertrag über S 4,000.000, zu dessen Sicherstellung der Kreditnehmer eine Pfandurkunde bis zum Höchstbetrag von S 5,200.000 unterfertigte. Mit dieser Pfandurkunde vom 1. 6. 1995 räumte er der beklagten Partei das Recht ein, ohne sein Wissen und Einvernehmen, aber auf seine Kosten diese Höchstbetragshypothek auf bestimmten Liegenschaften einzuverleiben. Die beklagte Partei ließ das Pfandrecht aus Kostengründen nicht sofort einverleiben, sondern ließ sich gleichzeitig von Michael L. eine Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung "einräumen".