§ 30 GBG; §§ 449, 451, 469, 469a ABGB. Auch dann, wenn der Vorrangseinräumung mangels Zustimmung des Zwischenberechtigten bloß relative Wirkung zukommt, sind nachfolgende Änderungen im Bestand des zurücktretenden Rechtes bedeutungslos, wenn beide Rechte Hypotheken sind. Ist das zurücktretende Recht eine Höchstbetragshypothek, so erhält das vortretende Recht den Vorrang bis zum eingetragenen Höchstbetrag und nicht bloß bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung des zurücktretenden Gläubigers.