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Aktuelle Praxisfragen des Wertpapieraufsichtsgesetzes

AufsätzePeter Knobl Michael HysekÖBA 2001, 29 Heft 1 v. 1.1.2001

Von Kreditinstituten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDlU), Bundesministerium für Finanzen, Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und Angehörigen der beratenden freien Berufe gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) 11Vgl zB den "Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz" der WKÖ vom 17. 3. 1998, und die "Richtlinie über die Prüfung der Einhaltung der im Wertpapieraufsichtsgesetz enthaltenen Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen" des Instituts der Wirtschaftsprüfer aus 1999, beide abgedruckt in Lucius / Pichler / Rudorfer (Hrsg) Compliance in Banken (2000)., von österreichischen und deutschen Höchstgerichten mittlerweile gefällte Entscheidungen 22Vgl zB OGH in ÖBl 1999, 248; ÖBl 2000, 68; BGH, in ZBB 1999, 380; BB 1999, 1130; ZIP 2000, 1113. und der Aktionsrahmen der EU für Finanzdienstleistungen 33KOM (1999) 232. sowie die in dessen Ausführung ergangene Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Wohlverhaltensregeln 3a3aKOM (2000) 722. samt den darin integrierten Empfehlungspapieren des Forum of European Securities Commissions (FESCO) 44Vgl zB die Arbeiten der Forum Group on the ISD Green Paper und deren "Issues Paper for the First Meeting of the Group". lassen es angebracht erscheinen, seit Inkrafttreten des WAG umstrittene 55Vgl etwa zur Zulässigkeit des Execution-only-Geschäfts die divergierenden Meinungen von Haghofer / Mayer, ÖBA 1997, 583 einerseits und von Knobl, ÖBA 1997, 783 andererseits. Der BGH hat sich bei vergleichbarer deutscher Rechtslage mittlerweile (Urteil v 5. 10. 1999, ZBB 1999, 380) explizit der letztgenannten Auffassung zur Zulässigkeit der Abschlankung von Aufklärungspflichten im Execution-only-Geschäft angeschlossen; siehe näher im Text Kap 3. Anwendungsfragen erneut zu behandeln. Der folgende Beitrag ist auf den Bereich der Wohlverhaltensregeln des WAG fokussiert. Darüber hinaus werden auch einige Fragen der Konzessions- und Aufsichtsregelungen des WAG behandelt. Er soll helfen, größere Rechtssicherheit vor und während der praktischen Erbringung von Dienstleistungen durch Anbieter am Termin-, Geld- und Kapitalmarkt zu erzielen.

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