§§ 93, 93a BWG; §§ 1035 ff, 1041, 1043 ABGB. Es besteht keine Veranlassung, § 93a Abs 1 Satz 3, Abs 2, Abs 4 und 5 BWG vor dem VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten. Es besteht kein auf allgemein bürgerlich-rechtliche Bestimmungen gegründeter Ersatzanspruch der zahlenden Einlagensicherungseinrichtung des Fachverbandes der Banken und Bankiers gegen die Einlagensicherungseinrichtungen der anderen Verbände.