§§ 1299, 1300 ABGB. Einen Sachverständigen treffen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, wenn er damit rechnen muß, daß sein Gutachten die Grundlage für deren Dispositionen bilden werde. Auch der Treugeber des Dritten zählt zum geschützten Personenkreis.
OGH 23. 1. 2001, 7 Ob 273/00y1