§ 38 BWG; §§ 97, 98 AußStrG. Dem ruhenden Nachlaß sowie dem eingeantworteten Erben kommt die Eigenschaft eines Kunden ebenso zu wie dem Verstorbenen. Der Soli-
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darschuldner einer Kreditverbindlichkeit oder Garantieerklärung ist berechtigt, von der kreditgewährenden oder garantierenden Bank Auskunft über die Identität der Schuldner zu verlangen.