§ 1489 ABGB. Bei der Prüfung der für die Verjährung bedeutsamen Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem ist auch eine Wissenszurechnung vorzunehmen. Das Wissen des schädigenden Vertreters über die Schädigung ist jedoch bei Feststellung des Beginns der Verjährungszeit dem geschädigten Vertretenen nicht zuzurechnen. Das jeweils nur Teilbereiche umfassende Wissen des Geschädigten und jenes des Vertreters sind nicht zu addieren.