Erleidet ein Anleger infolge unrichtiger Information durch den Anlagevermittler einen Vermögensschaden, so kann er sich (in aller Regel) am Anlagevermittler schadlos halten. Auf der Suche nach den Rechtsgrundlagen dieses Schadenersatzanspruchs greift der OGH in letzter Zeit wiederholt auf einen problematischen Begründungsansatz zurück: Er fingiert den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrages zwischen Anlagevermittler und Anleger. Eine gewisse Tendenz zu begrifflicher Kategorisierung ist der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung darüber hinaus bei der Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Erfüllungsgehilfe des Anlagevermittlers persönlich haftbar zu machen ist. Wie sich sachgerechte Ergebnisse auch und gerade im Einklang mit rechtswissenschaftlicher Methodik und Dogmatik ermitteln lassen, sollen die folgenden Ausführungen zeigen.