Ausgehend von der jüngsten Judikatur zu Sicherungszessionen beschäftigt sich der folgende Beitrag in seinem ersten Teil mit der Frage der Rechtsstellung der Bank des Zedenten bei Inanspruchnahme durch Zedent und Zessionar nach (schuldbefreiender) Zahlung durch den Zessus. Im zweiten Teil wird die Frage nach dem erforderlichen Publizitätsakt bei Sicherungszessionen von Buchforderungen aufgegriffen und ua herausgearbeitet, daß für die Abgrenzung zwischen erforderlichem Buchvermerk und zulässiger Drittschuldnerverständigung nicht die handels- oder steuerrechtliche Buchführungspflicht, sondern faktische Buchführung ausschlaggebend ist.