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§ 48c Börsegesetz verfassungswidrig?

AufsätzeRainer WolfbauerÖBA 2000, 472 Heft 6 v. 1.6.2000

Die Schaffung der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) als ausgegliederte Bundesbehörde durch den Gesetzgeber sowie die Neustrukturierung der Wiener Börse durch das Börsefondsüberleitungsgesetz (BGBl I 1998/11) haben massive Umwälzungen in den behördlichen Zuständigkeiten betreffend die Aufsicht über das konzessionierte Börseunternehmen mit sich gebracht. Wesentliche behördliche Aufgaben, die bisher von der Börsekammer vollzogen wurden, obliegen nunmehr der BWA. In diesem Zusammenhang wurden offensichtlich nicht immer die verfassungsrechtlichen Konsequenzen der Privatisierung der Wiener Börse durchdacht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit dem rechtlichen Wesen und der Vorschreibung von Strafzinsen, welche die BWA den Börsemitgliedern im Zuge der Abwicklung von Wertpapiergeschäften unter bestimmten Umständen vorzuschreiben hat; letztlich kommt er zu dem Schluß, daß die Zuständigkeit der BWA dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Art 6 EMRK auf ein gerichtliches Verfahren in Zivil- und Strafsachen widerspricht.

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