Ein "Creeping-in"-Tatbestand iSd 2. ÜbV liegt dann vor, wenn zu einer bestehenden "kontrollierenden Beteiligung" von unter 50 % der Stimmrechte einer börsenotierten AG innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten Aktien hinzuerworben werden, die mindestens 2 % der Stimmrechte verschaffen. In diesem Fall muß grundsätzlich ein Pflichtangebot gemäß ÜbG gestellt werden.