§§ 63, 69, 70, 76 BWG. Ist die Voraussetzung einer Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 gegeben, kann die in § 70 Abs 2 Z 2 leg cit vorgesehene Bestellung eines Regierungskommissärs vorgenommen werden, ohne daß es einer Abwägung bedarf, ob andere Maßnahmen (hier zB Erstattung eines Liquiditätsberichts, Vorlage einer mit Bestätigung des Bankprüfers versehenen monatlichen Ertragsübersicht) ausreichend sind; Intention des Gesetzgebers war offensichtlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 70 Abs 2 BWG zusätzlich zu den nach § 70 Abs 1 leg cit möglichen Aufsichtsmaßnahmen weitere zu setzende Maßnahmen vorzuschreiben.