Das BörseG kennt eine Reihe von über die allgemeine handelsrechtliche Offenlegung hinausgehenden Publizitätspflichten. Neben der Verstärkung der Regelpublizität durch die Quartalsberichterstattung in § 87 BörseG sind mehrfach Publizitätspflichten aus einem ganz bestimmten Anlaß normiert. Die Regelungen spiegeln den Widerstreit von Informationsbedarf und Geheimhaltungsinteresse, Kosten der Informationspflicht und daraus gewonnenem Nutzen wider.