§ 69 BWG, §§ 8, 17 AVG: In einem aufsichtsbehördlichen Verfahren gem § 69 BWG kommt einem vom Kreditinstitut zu unterscheidenden Dritten keine Parteistellung und daher keine Akteneinsicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung ihrer Interessen in diesem anderen Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert.