§ 5 1. Euro-JuBeG normiert, daß die Eintragung einer Hypothek in den Währungen der Mitgliedstaaten der EU und des EWR erfolgen kann. Am 19. 3. 1999 hat der EuGH zur alten österreichischen Rechtslage, die die Eintragung nur in Schillingen zuließ, festgehalten, daß es der Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche, wenn der Zusammenhang zwischen der zu sichernden Forderung und der Hypothek gelockert würde. Daher widerspricht es der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn es nicht zulässig ist, ein bei einer deutschen Bank aufgenommenes Darlehen in Yen auf einem österreichischen Grundstück zu besichern. Die Rechtssicherheit würde dadurch nicht beeinträchtigt. § 5 1. Euro-JuBeG ist in diesem Punkt EU-rechtswidrig.