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Zivil- und strafrechtliche Entscheidungen*)*)Letzte Übersicht in Heft 10/99 S. 838 ff.

EntscheidungsübersichtÖBA 2000, 93 Heft 1 v. 1.1.2000

Akkreditiv

Eine einstweilige Verfügung muß sich immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten.

OGH 19. 1. 1999, 1 Ob 294/98m

Fundstelle(n): ÖBA 1999, 832.

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