§ 101 TKG; § 12 WAG; § 1 UWG. Dem Begriff des Anrufs zu Werbezwecken ist auch jener Anruf zu unterstellen, der einen ersten Kontakt zum potentiellen Kunden herstellt und ihm Namen des Unternehmers und die von diesem angebotene Leistung bekannt macht, wenngleich der Angerufene dabei nur um die Zustimmung zur Telefonwerbung ersucht wird.
OGH 18. 5. 1999, 4 Ob 113/99t