§§ 49, 57 GBG; §§ 3, 3a NO; § 89 EO. Die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat bloß die Wirkung, daß der Gläubiger unmittelbar gegen einen späteren Erwerber des Pfandobjektes Exekution führen kann. Eine Änderung bücherlicher Rechte oder ihrer Rangordnung ist damit nicht verbunden. Daher ist eine Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand.