§§ 863, 1346 ff ABGB. Dient die Wechselbürgschaft nur der umfangmäßig begrenzten Sicherung der Zwischenfinanzierung der bis zur Fälligkeit des Wechsels eingehenden Zahlungen eines Dritten, so kann daraus, daß der Bürge die Wechselakzepte nach Eingang der Zahlungen nicht sofort zurückverlangte, nicht gefolgert werden, daß er nunmehr unabhängig von den bis zum Verfallstag erfolgten Zahlungseingängen haften wolle. Der Austausch von Blankowechseln ist im Hinblick auf die unveränderten übrigen Rahmenbedingungen dahin zu verstehen, daß es bei den