§§ 1, 55, 354 EO; §§ 2, 19 AußStrG; § 32 BWG. Bei Beschlüssen, mit denen vom Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, ist nicht davon auszugehen, daß dem aus der Spareinlage Berechtigten ein vollstreckbarer Anspruch auf Durchführung der Überweisung zuerkannt werden soll.
OGH 26. 5. 1999, 3 Ob 69/99i