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Die Anordnung des Pflegschaftsgerichtes zur Überweisung einer Spareinlage verschafft dem Berechtigten keinen vollstreckbaren Anspruch.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/842ÖBA 2000, 84 Heft 1 v. 1.1.2000

§§ 1, 55, 354 EO; §§ 2, 19 AußStrG; § 32 BWG. Bei Beschlüssen, mit denen vom Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, ist nicht davon auszugehen, daß dem aus der Spareinlage Berechtigten ein vollstreckbarer Anspruch auf Durchführung der Überweisung zuerkannt werden soll.

OGH 26. 5. 1999, 3 Ob 69/99i

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