§§ 884, 1392 ff, 1440 ABGB; §§ 21, 27 ff, 43 KO; §§ 405, 496, 519 ZPO. Daß dem Factoring-Vertrag wegen der Bevorschussung der abgetretenen Forderungen Kreditfunktion zukommt, hindert nicht dessen Qualifikation als Kaufvertrag. Ein vom Gemeinschuldner vereinbartes Aufrechnungsverbot wird durch die Konkurseröffnung und die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht aufgehoben. Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO gilt nur dann nicht, wenn die einredeweise Geltendmachung der Anfechtung nicht angriffsweise erfolgt. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung gegenüber dem Factor.