§§ 6 ff, 914 f, 1042 f, 1435 ABGB; § 8a KWG; § 496 ZPO. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind nach den §§ 6 ff ABGB auszulegen, wobei sich die Auslegung an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren hat. Aus dem Zweck eines Gemeinschaftsfonds, wirtschaftliche Schwierigkeiten von Verbandsmitgliedern zu beheben, ist abzuleiten, daß ausscheidenden Verbandsmitgliedern kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen "angesparten" Anteils am Gemeinschaftsfonds zukommt.