Das Übernahmegesetz 1 sieht vor, daß ein Pflichtangebot abzugeben ist, wenn eine kontrollierende Beteiligung "erlangt" wird. Auch durch Verschmelzungen und andere Umgründungsvorgänge kann die Kontrolle über eine Zielgesellschaft wechseln. Was dies im Zusammenhang des Übernahmerechts bedeutet, ist bis jetzt kaum 2 literarisch erörtert und Gegenstand dieses Beitrags.