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Welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat, richtet sich allein nach den Versteigerungsbedingungen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/911ÖBA 2000, 925 Heft 10 v. 1.10.2000

§§ 97, 1295 ABGB; §§ 81 ff EheG; § 150 EO. Der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, ist auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt. Bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, daß der Erwerber die obligatorische Position kannte oder kennen mußte. Für die Frage, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat, sind allein die Versteigerungsbedingungen maßgebend.

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