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Von den Parteien des Diskontvertrages wird die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners typischerweise nicht vorausgesetzt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/907ÖBA 2000, 918 Heft 10 v. 1.10.2000

Art 43 WG; §§ 870, 871, 901, 1438 ff ABGB; § 18 KO. Von den Parteien eines Diskontvertrages wird typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, sodaß ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn sie bei Abschluß des Diskontvertrages von der Insolvenz des Akzeptanten Kenntnis hatte.

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