§ 30 KO. Begünstigungsabsicht setzt die Kenntnis von der eigenen, wenigstens drohenden Insolvenz voraus.
OGH 14. 1. 1999, 2 Ob 345/98v
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Berufungsgericht wäre von einer Lehrmeinung und einer Entscheidung eines zweitinstanzlichen Gerichts abgewichen; eine - gemäß § 502 Abs 1 ZPO bedeutsame - Abweichung von der Rechtsprechung des OGH zu § 30 Abs 1 Z 3 KO wird in der Revision hingegen nicht dargetan. Vielmehr ist die Auffassung, Begünstigungsabsicht könne dann angenommen werden, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihn zu beruhigen, dabei jedoch hofft, den drohenden Vermögensverfall doch noch rechtzeitig abwenden und sodann alle übrigen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen zu können, durch die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur gedeckt (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 mit Anm von Koziol = RdW 1991, 360 = ecolex 1991, 532; SZ 67/20 = JBl 1994, 698 = ÖBA 1994, 637 mit Anm von Paul Doralt; vgl auch ÖBA 1997, 1020 mit Anm von Paul Doralt = Z1K 1998, 128; RIS-Justiz RS0064491). Im Zusammenhang mit § 30 Abs 1 Z 3 KO wurde allerdings nicht nur in der Lehre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 RZ 258) Kenntnis von der eigenen, wenigstens drohenden Insolvenz verlangt, sondern auch in der Rechtsprechung des OGH (SZ 58/205 mwN; 6 Ob 641/93 ; 4 Ob 99/97 f) auf das Bewußtsein des Schuldners abgestellt, zahlungsunfähig zu sein.