§§ 455, 1358 ABGB; §§ 210, 224 EO. Dem Bürgen, dessen Rückgriffsanspruch durch eine Höchstbetragsafterhypothek gesichert ist, obliegt bei der Anmeldung zum Meistbot nicht nur der urkundliche Nachweis seiner Zahlung, sondern auch des Bestandes der eingelösten Forderung. Bei Verpfändungen von Höchstbetragshypotheken umfaßt die Verpfändung die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Afterpfandrechts entstandenen, durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Forderungen.