§ 449 ABGB; §§ 14, 36 GBG. Die Höchstbetragshypothek dient der Sicherung eines ganzen, zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner bestehenden Schuldverhältnisses; dieses muß konkret die rechtliche Möglichkeit der Entstehung künftiger Forderungen in sich schließen. Die zu sichernde Forderung ist dann ausreichend bestimmt, wenn neben dem Gläubiger und dem Schuldner auch der genau umrissene Rechtsgrund feststeht.