§§ 1041, 1431 ABGB. Der bezogenen Bank können bei irrtümlicher Einlösung eines gesperrten Schecks, der ihr unter Einschaltung einer Inkassobank entgegen der Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem (früheren) Inhaber zur Zahlung vorgelegt wurde, Verwendungsansprüche gegen den früheren Inhaber, der die Schecksumme erhalten hat, zustehen.
OGH 24. 2. 1999, 3 Ob 126/97v