§§ 93, 93a BWG; §§ 1, 5, 11, 33 GenG; §§ 195, 197, 199 AktG. In der Satzung einer Genossenschaft können neben dem zwingend festgesetzten Inhalt auch weitere Nebenpflichten, insbesondere in Form von Nebenleistungen des Genossenschafters, festgelegt werden. Wenn eine Genossenschaft den Zweck der Sicherung von Einlagen und der Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken verfolgt, so ist dies mit dem Wesen einer Genossenschaft vereinbar. Die Ausdehnung der Leistungspflicht auf Zwecke der Vermeidung der Insolvenz betrifft nur den Zeitpunkt der Beitragsleistung und kann daher als Satzungsänderung beschlossen werden. Hinsichtlich der Anfechtung und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen sind die aktienrechtlichen Bestimmungen analog anzuwenden.