Nach herrschender Meinung ist es Kreditinstituten nicht erlaubt, Überweisungen ohne Überprüfung der Kontobezeichnung ausschließlich anhand der Kontonummer vorzunehmen. Die vorliegende Arbeit prüft, ob von diesem Verbot auch der in der Regel mit Großkunden vereinbarte beleglose Überweisungsverkehr mittels Datenträgeraustausches erfaßt ist und führt Gegenargumente ins Treffen.
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