Der OGH hat in einer neuen Entscheidung 1 die Zulässigkeit einer bedingten Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank grundsätzlich anerkannt: Dies vor allem aufgrund dogmatischer Erwägungen, nach denen die außerscheckrechtliche Einlösungszusage eine Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung darstelle und eine solche grundsätzlich auch bedingt abgegeben werden könne. Dem zwischen den Streitteilen geltenden Scheckeinlösungs-Abkommen, Fassung März 1995, sei eine Bedingungsfeindlichkeit der Einlösungszusage nicht zu entnehmen. Der Beitrag zeigt die aus der Beachtlichkeit von Bedingungen resultierenden Gefahren für den reibungslosen Scheckverkehr zwischen den Banken auf und lehnt bedingte Einlösungszusagen aufgrund des Scheckeinlösungs-Abkommens ab. Mittlerweile wurden die Bestimmungen über die Scheckeinlösungszusage in das "Abkommen der Fachverbände der Kreditinstitute betreffend Scheckeinzug zwischen Kreditinstituten", Fassung 21. 9. 1998, integriert 2. Darin wird die "Einlösungszusage" in Pkt 5 übereinstimmend mit dem Scheckeinlösungs-Abkommen, lediglich geringfügig ergänzt, behandelt. Die Abkommen werden im folgenden als "Abkommen 1995" bzw "Abkommen 1999" bezeichnet.