Zur Besprechung durch Univ.-Prof. Dr. Andreas Riedler, Linz, vorgesehen:
Ein Mitbürge ist erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat.
OGH 23. 2. 1999, 1 Ob 271/98d
Zur Besprechung durch Univ.-Prof. Dr. Andreas Riedler, Linz, vorgesehen:
Ein Mitbürge ist erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat.
OGH 23. 2. 1999, 1 Ob 271/98d