§ 2 Abs 2 Z 3 DevG ist im Lichte der RL 89/646/EWG (2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) zu interpretieren. Fehler von Unternehmensorganen können auch die Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers negativ beeinflussen. Auch die Nichterfüllung von Auskunftspflichten kann - selbst wenn sie unter Berufung auf der Bewilligungswerberin durchaus zustehende Rechtsmittel erfolgt, deren Unbegründetheit aber auf Grund eines gegenüber derselben Partei ergangenen Erkenntnis des VwGH ohne Änderung der Sach- und Rechtslage feststeht - mangelnde Verläßlichkeit iSd RL 89/646/EWG begründen. Der VwGH kann Fristverlängerungen gem § 36 Abs 2 VwGG durch den Berichter vornehmen.