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Rückforderungsansprüche wegen unberechtigter Inanspruchnahme einer Garantie verjähren in 30 Jahren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/799ÖBA 1999, 555 Heft 7 v. 1.7.1999

§§ 880a, 1431, 1479, 1486, 1487 ABGB. Bereicherungsansprüche verjähren nach 30 Jahren. Eine Analogie zu den die Ausnahme darstellenden kurzen Verjährungszeiten darf nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. Wurde eine Garantie, die der Sicherstellung künftiger Gewährleistungsrechte diente, zu Unrecht abgerufen, so kann auf die Rückforderungsansprüche des Garantieauftraggebers die kurze Verjährungszeit des § 1486 ABGB schon deswegen nicht angewendet werden, weil keine Rückabwicklungsansprüche aus dem Werkvertrag, sondern solche aus einer gesonderten Sicherstellung für Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

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