§§ 880a, 1431, 1479, 1486, 1487 ABGB. Bereicherungsansprüche verjähren nach 30 Jahren. Eine Analogie zu den die Ausnahme darstellenden kurzen Verjährungszeiten darf nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. Wurde eine Garantie, die der Sicherstellung künftiger Gewährleistungsrechte diente, zu Unrecht abgerufen, so kann auf die Rückforderungsansprüche des Garantieauftraggebers die kurze Verjährungszeit des § 1486 ABGB schon deswegen nicht angewendet werden, weil keine Rückabwicklungsansprüche aus dem Werkvertrag, sondern solche aus einer gesonderten Sicherstellung für Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.